Home

Arbeitsplatzgrenzwerte
Zurück Home Weiter

MAK

Der MAK-Wert gibt die höchstzulässige Konzentration eines Gases, Dampfes oder Schwebstoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnis bei wiederholter und langfristiger, in der Regel 8-stündiger Exposition bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit im Durchschnitt von 4 aufeinander folgenden Wochen als unbedenklich angesehen wird. Der MAK-Wert wird in der Regel über Zeiträume bis zu einem Arbeitstag integriert. Nach dieser Definition ist eine kurzfristige Überschreitung des MAK-Wertes möglich. Je nach Gefährdungspotential des Stoffes darf diese Überschreitung jedoch bestimmte Zeitspannen sowie bestimmte Spitzenbegrenzungen (2 bis 10fache des MAK-Wertes) nicht überschreiten. Ist die wöchentliche Arbeitszeit kürzer als 40 Stunden, so gilt nur die Spitzenbegrenzung. Der MAK-Wert wird in ml/m3 (äquivalent dazu ist die Einheit ppm = parts per million) oder in mg/m3 angegeben. Der in ppm angegebene Wert kann durch Multiplikation mit dem Ausdruck Molgewicht/24 in mg/m3 umgerechnet werden (gilt für 20 Grad C und 1013 hPa). Da für Carcinogene nach gegenwärtiger Erkenntnis keine beliebig kleine als unbedenklich anzusehende Konzentration definiert werden kann, erfolgt die Vorgabe einer Grenzkonzentration hier durch die technische Richtkonzentration (TRK): Die Einhaltung des TRK-Wertes soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit mindern, ohne dies völlig ausschließen zu können. Er ist als Anhaltspunkt für zu treffende Schutzmaßnahmen zu werten und sollte bei gegebenen technischen Möglichkeiten möglichst weit unterschritten werden.

Fruchtschädigender Stoff

Unter Fruchtschädigung wird die Schädigung der Entwicklung ungeborener Kinder verstanden. Das berühmteste Beispiel für einen derartigen Stoff war das Medikament CONTERGAN. Die Einstufung nach § 1.4.2.3 GefStoffV Anhang 1 entspricht der Richtlinie 67/548/EWG und ist damit eine europäische Festlegung. Es bedeuten:

  • Kategorie 1

    • Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff und schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

  • Kategorie 2

    • Stoffe, die als fruchtschädigend angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf Tierversuchen und/oder sonstigen relevanten Informationen.

  •   Kategorie 3

    • Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Die Gefahrstoffverordnung definiert in Anhang I statt der Fruchtschädigung die Reproduktionstoxizität. Dieser Begriff beinhaltet neben der Fruchtschädigung darüber hinaus eine durch Chemikalieneinwirkung bedingte Unfruchtbarkeit (Sterilität). Die genannten Kategorien gelten daher sinngemäß auch für diese Gefährdungsart.

Die auf nationaler Ebene von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe noch verwendete Einstufungssystematik ist infolge der Internationalisierung des Gefahrstoffrechts veraltet. Die von dieser Kommission vergebenen Einstufungen lauten A, B, C, D, von denen A, B und D in dieser Reihenfolge etwa den Kategorien 1, 2 und 3 der EG-Richtlinie entsprechen. Kategorie C ist eine Einstufung, nach der bei Einhaltung der Grenzwerte eine schädigende Wirkung nicht zu befürchten ist.

 

Krebserregend

 

Die Einstufung nach § 1.4.2.3 GefStoffV Anhang 1 entspricht der Richtlinie 67/548/EWG und ist damit eine europäische Festlegung. Es bedeuten:

  • Kategorie1

    • Stoffe der Kategorie 1 wirken beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

  • Kategorie 2

    • Stoffe der Kategorie 2 sollten für den Menschen als krebserzeugend angesehen werden. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf Langzeitversuchen und/oder sonstigen relevanten Informationen.

  • Kategorie 3

    • Stoffe der Kategorie 3 geben wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis. Genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung liegen jedoch nicht vor. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Die auf nationaler Ebene von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe noch verwendete Einstufungssystematik ist infolge der Internationalisierung des Gefahrstoffrechts veraltet. Die von dieser Kommission vergebenen Einstufungen lauten IIIA1, IIIA2 und IIIB, die in dieser Reihenfolge etwa den Kategorien 1, 2 und 3 der EG-Richtlinie entsprechen.

[Abbeizmittel] [Anstrichmittel] [Blausaeure] [Kohlendioxid] [Kohlenmonoxid] [Pflanzenschutzmittel] [Reizgase] [Saeuren-Laugen] [Kasuistiken Chemikalien] [Periodensystem] [Chemikalien A - Z] [R-Saetze] [S-Saetze] [Arbeitsplatzgrenzwerte] [CAS-Nummern] [EINECS-Nummer] [EU-Einstufung] [EU-Nummer] [Index-Nummer] [RTECS-Nummer] [UN-Nummer]

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:  
Copyright © 2007 Ralf Rebmann
Stand: 02. November 2007

Es kann keinerlei Haftung für Ansprüche übernommen werden, die aus diesem Internet-Auftritt erwachsen könnten.